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Sachwalter: Bestellung
• Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung für die Zeit ab seiner Erlassung. Hinsichtlich jener Rechtshandlungen, die eine Person vor der Bestellung des Sachwalters gesetzt hat, ist von der Behörde zu prüfen, ob dieser Person schon damals die Prozessfähigkeit gefehlt hat, ob sie somit bereits damals nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten. - (§ 79 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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