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Kapitalertragsteuer: Haftung
• I. Z. m. der Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuern vertritt der VwGH die Meinung, dass es nicht wesentlich ist, ob das für die Körperschaft berufene Organ über Malversationen (hier: Schwarzumsätze) informiert war, wenn die tatsächliche Geschäftsführung eine dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehende Person ausgeübt hat. - (§ 95 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
(, 0023)