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SWK 1, 1. Jänner 2002, Seite T 5

Deckelung (und Vergütung) der Energieabgaben für alle Unternehmen (Betriebe)

Zum aktuellen VfGH-Erkenntnis B 2251/97

Wolf-Dieter Arnold

Nach dem , Adria-Wien Pipeline, hat der VfGH in dankenswerter Raschheit eine Entscheidung getroffen, die eine Vielzahl von Unsicherheiten noch vor dem Bilanzstichtag beseitigt. In seinem am verkündeten Erkenntnis B 2251/97 geht der VfGH davon aus, dass das Energieabgabenvergütungsgesetz nach wie vor seine Gültigkeit hat und dass nur dessen § 2 Abs. 1 (Beschränkung auf Betriebe, die schwerpunktmäßig körperliche Wirtschaftsgüter erzeugen) vom Durchführungsverbot betroffen ist. Daher wurde in der Vergangenheit Güter produzierenden Unternehmen die Energieabgabenvergütung zu Recht gewährt. Betrieben, deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt, darf sie nicht vorenthalten werden. Diese können rückwirkend bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes () derartige Anträge -für 1996 aus Verjährungsüberlegungen vorsichtshalber noch im Jahr 2001 -stellen.

Eine detaillierte Darstellung folgt im nächsten Heft.

VON DR. WOLF-DIETER ARNOLD
Hon.-Prof. Dr. Wolf-Dieter Arnold ist Rechtsanwalt in Wien.
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