VfGH 10.03.1999, B2251/97
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt EG Art92 EG Art93 Abs3 dritter Satz EnergieabgabenvergütungsG (Art62 StrukturanpassungsG) §2 Abs1 |
Rechtssatz | Der EuGH hat in seiner Antwort Nr. 1 in seinem Urteil vom , C-143/99, auf die vom Verfassungsgerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht die gesamte Regelung der Energieabgabenvergütung als Beihilfe gemäß Art92 EG-Vertrag qualifiziert, sondern - wie sich aus der Antwort 2 ergibt - zum Ausdruck gebracht, dass nur jene Regelung, die eine Einschränkung des Anspruchs auf Energieabgabenvergütung auf Unternehmen (Betriebe), deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht, in concreto also nur die Regelung des §2 Abs1 EnergieabgabenvergütungsG dazu führt, dass die Regelung der Energieabgabenvergütung eine Beihilfenregelung im Sinne des Art92 EG-Vertrag darstellt. Da das EnergieabgabenvergütungsG nicht gemäß Art93 Abs3 EG-Vertrag der Kommission notifiziert wurde, hätte daher §2 Abs1 EnergieabgabenvergütungsG, der die Regelung der Energieabgabenvergütung zu einer Beihilfenregelung machte, im Hinblick auf das Verbot des Art93 Abs3 EG-Vertrag nicht "durchgeführt" werden dürfen. Es hätte daher bereits der Gesetzgeber das EnergieabgabenvergütungsG mit der einschränkenden Regelung des §2 Abs1 nicht erlassen dürfen. Auch keine Anwendung durch Verfassungsgerichtshof, keine Einleitung eines amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens. Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, wurde die beantragte Energieabgabenvergütung zu Recht gewährt. Hingegen durfte die belangte Behörde die Verweigerung der Energieabgabenvergütung gegenüber Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, nicht auf §2 Abs1 EnergieabgabenvergütungsG stützen. Der belangten Behörde ist nicht subjektiv als Willkür vorwerfbar, dass sie nicht erkannt hat, das Durchführungsverbot des Art93 Abs3 EG-Vertrag sei hier anzuwenden, da das Verbot der Anwendung des §2 Abs1 EnergieabgabenvergütungsG erst aufgrund der eingeholten Vorabentscheidung in Verbindung mit dem , Industrie Aeronautiche e Meccaniche Rinaldo Piaggio SpA gegen International Factors Italia SpA (Ifitalia), Dornier Luftfahrt GmbH und Ministero della Difesa, offenkundig wurde. Dessen ungeachtet hat der Verfassungsgerichtshof den nunmehr deutlich gewordenen Fehler aufzugreifen: Denn die nationalen Gerichte müssen zugunsten der Einzelnen entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Art93 Abs3 EG-Vertrag sämtliche Folgerungen bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen ziehen. ebenso mit bloßem Verweis auf die vorliegende Entscheidung: E v , B2343/97, B2809/97, B950/98, uvm. |
Normen | EnergieabgabenvergütungsG (Art 62 StrukturanpassungsG) §1, §2 EG-Vertrag Art92 EG-Vertrag Art93 Abs3 dritter Satz EG-Vertrag Art177 |
Rechtssatz | Frage 1: Sind gesetzliche Maßnahmen eines Mitgliedstaates, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, diese Vergütung aber nur Unternehmen gewähren, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 92 EG-Vertrag anzusehen? Frage 2: Bei Bejahung der ersten Frage: Ist eine derartige gesetzliche Maßnahme auch dann als Beihilfe gemäß Artikel 92 EG-Vertrag anzusehen, wenn sie allen Unternehmen ohne Rücksicht darauf gewährt wird, ob deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht? |
Entscheidungstext
Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der Energieabgabenvergütung für ein Rohöl-Transportleitungs-Unternehmen infolge einer gemeinschaftsrechtswidrigen innerstaatlichen Regelung; Verstoß der belangten Behörde gegen das Verbot der Durchführung einer nicht notifizierten Beihilfe durch die Anwendung des im Energieabgabenvergütungsgesetz normierten Ausschlusses bestimmter Unternehmen von der Vergütung
Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 55.371,69 (4.024,02 €) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine auf Art144 Abs1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1. Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft ist unter anderem der Bau und der Betrieb von Transportleitungen für Rohöl. Am brachte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Finanzamt Klagenfurt einen auf das Energieabgabenvergütungsgesetz gestützten Antrag auf Vergütung von Energieabgaben auf elektrische Energie für das Jahr 1996 ein. Mit dem am zugestellten Bescheid wies das Finanzamt Klagenfurt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Vergütung nach §2 Abs1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes nur für Unternehmen (Betriebe) bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion für Kärnten abgewiesen.
2. Mit der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde macht die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend.
Insbesondere rügt die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, dass die Energieabgabe nur solchen Unternehmen vergütet wird, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt, und nicht auch Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen.
II. Darstellung der Rechtslage:
1. Das Elektrizitätsabgabegesetz sieht eine Besteuerung der Lieferung von elektrischer Energie vor. §1 Abs1 Z1 des Elektrizitätsabgabegesetzes (Art60 des Strukturanpassungs-gesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung des ArtIX des Abgabenänderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 797) lautet:
"Der Elektrizitätsabgabe unterliegen
1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen,".
Gemäß §2 des Elektrizitätsabgabegesetzes sind von der Abgabe befreit:
"1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5.000 kWh ist,
2. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische Energie."
§3 Z1 leg. cit. lautet:
"Abgabenschuldner ist
1. im Falle des §1 Abs1 Z1 der Lieferer der elektrischen Energie,".
Der Lieferer der Elektrizität überwälzt die Elektrizitätsabgabe auf den Empfänger der Lieferung. §6 Abs3 leg. cit. lautet:
"(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen."
2.1. Das Energieabgabenvergütungsgesetz sieht eine teilweise Vergütung der Energieabgabe auf Erdgas und Elektrizität vor. §1 Abs1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Art62 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, (Energieabgabenvergütungsgesetz - in der Folge EAVG)) lautet:
"(1) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen
1. Umsätzen im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (Leistungen) und
2. Umsätzen im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden (Vorleistungen),
übersteigen (Nettoproduktionswert)."
2.2. Die Energieabgabenvergütung wird nicht allen Unternehmen gewährt, sondern nur solchen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht. §2 Abs1 leg. cit. in der Stammfassung BGBl. Nr. 201/1996 lautete:
"(1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht."
In der am in Kraft getretenen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 797/1996 lautet §2 Abs1 leg. cit.:
"(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht."
2.3. Das EAVG wurde weder vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Art41 ff B-VG im Nationalrat und Bundesrat noch vor seiner Kundmachung gemäß Art49 B-VG gemäß Art93 Abs3 EG-Vertrag (nunmehr Art88 Abs3 EG) der Kommission notifiziert.
III. 1. Bei Beurteilung der in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken gegen die Ungleichbehandlung von Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht, stellte sich für den Verfassungsgerichtshof - im Hinblick auf das Durchführungsverbot des Art93 Abs3 EG-Vertrag (nunmehr Art88 Abs3 EG) für nicht notifizierte Beihilfen - die Frage nach der Gültigkeit des Energieabgabenvergütungsgesetzes. Der Verfassungsgerichtshof hat daher - ausgehend von der Überlegung, dass es sich bei der Energieabgabenvergütung um eine Beihilfe im Sinne des Art92 EG-Vertrag (nunmehr Art87 EG) handeln könnte - im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Frage 1:
Sind gesetzliche Maßnahmen eines Mitgliedstaates, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, diese Vergütung aber nur Unternehmen gewähren, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 92 EGV anzusehen ?
Frage 2:
Bei Bejahung der ersten Frage: Ist eine derartige gesetzliche Maßnahme auch dann als Beihilfe gemäß Artikel 92 EGV anzusehen, wenn sie allen Unternehmen ohne Rücksicht darauf gewährt wird, ob deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht ?"
2. Mit Urteil vom erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (idF EuGH) in der Rechtssache C-143/99 über das erwähnte Ersuchen um Vorabentscheidung wie folgt:
"1. Nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) dar, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden.
2. Nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, sind als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag
anzusehen."
In den Erwägungsgründen 26 - 29 führte der EuGH aus:
"26 Das Tätigwerden der nationalen Gerichte im System der Kontrolle von staatlichen Beihilfen beruht auf der unmittelbaren Wirkung, die dem in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ausgesprochenen Verbot, beabsichtigte Beihilfemaßnahmen durchzuführen, zukommt.
27 Die nationalen Gerichte müssen zugunsten der Einzelnen entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung dieser Bestimmung sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-354/90, Federation nationale du commerce exterieur des produits alimentaires und Syndicat national des negociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12).
28 Da sich der Verfassungsgerichtshof der oben dargelegten Grundsätze bewusst war, hat er dem Gerichtshof nur zu dem Zweck Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, gegebenenfalls die Folgerungen aus der Nichtbeachtung des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ziehen zu können, da die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften der Kommission nicht notifiziert wurden.
29 Hierfür müssen die nationalen Gerichte bestimmen, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrages zu qualifizieren ist; sie können sich dabei aber nicht zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt äußern, da für diese Beurteilung die Kommission vorbehaltlich der Kontrolle des Gerichtshofes ausschließlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Federation nationale du commerce exterieur des produits alimentaires und Syndicat national des negociants et transformateurs de saumon, Randnr. 14)."
3. Zu den Folgen der Nichtbeachtung der Notifikationsverpflichtung gemäß Art93 Abs3 EG-Vertrag bei der Erlassung gesetzlicher Beihilfenregelungen hat der EuGH im Spruchpunkt 3 des Urteils vom in der Rechtssache C-295/97, Industrie Aeronautiche e Meccaniche Rinaldo Piaggio SpA gegen International Factors Italia SpA (Ifitalia), Dornier Luftfahrt GmbH und Ministero della Difesa, ausgesprochen:
"3. Wenn feststeht, dass eine Regelung wie die des Gesetzes Nr. 95/79 (Verfahren der Sonderverwaltung für in Schwierigkeiten befindliche Großunternehmen) als solche staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Abs1 EG-Vertrag gewähren kann, kann sie nicht angewandt werden, wenn sie der Kommission nicht gemeldet worden ist
..."
4. Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattete eine Stellungnahme, in der sie aus den genannten Urteilen des EuGH folgert, §2 Abs1 EAVG sei "verdrängt", der angefochtene Bescheid sei daher "gesetzlos" ergangen und verletze die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Weiters regt die beschwerdeführende Gesellschaft an, der Verfassungsgerichtshof möge §2 Abs1 EAVG als verfassungswidrig aufheben.
IV. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Der EuGH hat in seiner Antwort Nr. 1 nicht die gesamte Regelung der Energieabgabenvergütung als Beihilfe gemäß Art92 EG-Vertrag qualifiziert, sondern - wie sich aus der Antwort 2 ergibt - zum Ausdruck gebracht, dass nur jene Regelung, die eine Einschränkung des Anspruchs auf Energieabgabenvergütung auf Unternehmen (Betriebe), deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht, in concreto also nur die Regelung des §2 Abs1 EAVG dazu führt, dass die Regelung der Energieabgabenvergütung eine Beihilfenregelung im Sinne des Art92 EG-Vertrag darstellt.
Da das EAVG nicht gemäß Art93 Abs3 EG-Vertrag der Kommission notifiziert wurde, hätte daher §2 Abs1 EAVG, der die Regelung der Energieabgabenvergütung zu einer Beihilfenregelung machte, im Hinblick auf das Verbot des Art93 Abs3 EG-Vertrag nicht "durchgeführt" werden dürfen. Es hätte daher bereits der Gesetzgeber das EAVG mit der einschränkenden Regelung des §2 Abs1 nicht erlassen dürfen. Es kann aber dahingestellt bleiben, in welcher Phase des Gesetzgebungsverfahrens das Durchführungsverbot des Art93 Abs3 EG-Vertrag zu beachten ist. Denn selbst wenn eine gesetzliche Beihilfenregelung entgegen Art93 Abs3 EG-Vertrag kundgemacht wurde, darf sie von der Vollziehung nicht angewendet werden. Daher hatte auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei der Behandlung der Beschwerde nicht anzuwenden, was die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art140 B-VG hinsichtlich der Bestimmung des §2 Abs1 EAVG ausschließt.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, die beantragte Energieabgabenvergütung zu Recht gewährt wurde. Hingegen durfte die belangte Behörde die Verweigerung der Energieabgabenvergütung gegenüber Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, nicht auf §2 Abs1 EAVG stützen.
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hat (zB. VfSlg. 10.413/1985 uva.). Ein solches willkürliches Vorgehen kann etwa vorliegen, wenn die belangte Behörde so fehlerhaft vorgegangen ist, dass die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müsste (vgl. VfSlg. 12.563/1990).
Einen derartigen Fehler hat die belangte Behörde begangen. Sie hat nämlich offenkundig entgegen dem unmittelbar anwendbaren Verbot des Art93 Abs3 letzter Satz EG-Vertrag, eine nicht notifizierte Beihilfe durchzuführen, §2 Abs1 EAVG angewendet. Eine derartige Gesetzesanwendung ist einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten, weshalb die beschwerdeführende Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurde.
Nun ist der belangten Behörde nicht subjektiv als Willkür vorwerfbar, dass sie nicht erkannt hat, das Durchführungsverbot des Art93 Abs3 EG-Vertrag sei hier anzuwenden, da das Verbot der Anwendung des §2 Abs1 EAVG erst aufgrund der eingeholten Vorabentscheidung in Verbindung mit dem , Industrie Aeronautiche e Meccaniche Rinaldo Piaggio SpA gegen International Factors Italia SpA (Ifitalia), Dornier Luftfahrt GmbH und Ministero della Difesa, offenkundig wurde. Dessen ungeachtet hat der Verfassungsgerichtshof den nunmehr deutlich gewordenen Fehler aufzugreifen: Denn die nationalen Gerichte müssen zugunsten der Einzelnen entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Artikel 93 Abs3 EG-Vertrag sämtliche Folgerungen bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen ziehen (vgl. Erwägungsgrund 27 des Urteils vom ).
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. In den zuerkannten Kosten sind die zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gültigen Pauschalsätze, nämlich ein Pauschalsatz für die Eingabe in Höhe von S 15.000,- (1.090,09 €), ein (dem Pauschalsatz für eine Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof in einem amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren gleichzuhaltender) Pauschalsatz für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem EuGH in Höhe von
S 15.000,- (1.090,09 €), Umsatzsteuer in Höhe von S 6.000,-
(436,04 €), eine Eingabengebühr in Höhe von S 2.500,- (181,68 €) und Barauslagen (Reisekosten) in Höhe von S 16.871,69 (1.226,11 €) enthalten.
3. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen und am heutigen Tag mündlich verkündet.
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Leitsatz
Vorlage zweier Fragen betreffend die Qualifikation einer Energieabgabevergütung als staatliche Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages zur Vorabentscheidung an den EuGH
Spruch
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Frage 1:
Sind gesetzliche Maßnahmen eines Mitgliedstaates, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, diese Vergütung aber nur Unternehmen gewähren, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 92 EGV anzusehen?
Frage 2:
Bei Bejahung der ersten Frage: Ist eine derartige gesetzliche Maßnahme auch dann als Beihilfe gemäß Artikel 92 EGV anzusehen, wenn sie allen Unternehmen ohne Rücksicht darauf gewährt wird, ob deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht?
2. Die Beschwerdeverfahren werden nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die ihm vorgelegten Fragen fortgesetzt werden.
Begründung
Begründung:
I. Sachverhalt der Anlaßverfahren:
Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei auf Artikel 144 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gestützte Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
1. A GmbH:
1.1. Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft ist unter anderem der Bau und der Betrieb von Transportleitungen für Rohöl. Am brachte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Finanzamt Klagenfurt einen auf das Energieabgabenvergütungsgesetz gestützten Antrag auf Vergütung von Energieabgaben auf elektrische Energie für das Jahr 1996 ein. Mit dem am zugestellten Bescheid wies das Finanzamt Klagenfurt diesen Antrag mit der Begründung ab, daß ein Anspruch auf Vergütung nach §2 Absatz 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes nur für Unternehmen bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion für Kärnten abgewiesen.
1.2. Mit der auf Artikel 144 Absatz 1 B-VG gestützten Beschwerde macht die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend.
1.3. Insbesondere rügt die Beschwerde, daß die Energieabgabe nur solchen Unternehmen vergütet wird, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt, und nicht auch Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen.
2. W GmbH:
2.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schwerpunkt in der Herstellung von Zement und Kalk wendet sich gegen den Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten, mit dem ihre Berufung gegen die Festsetzung des Energieabgabenvergütungsbetrages für 1996 abgewiesen wurde. Mit Antrag vom begehrte die beschwerdeführende Gesellschaft für das Kalenderjahr 1996 die Vergütung von Energieabgaben (sowohl Erdgas als auch elektrische Energie betreffend) im Umfang von S 8.675.202,- im Sinne der §§1 und 2 des Energieabgabenvergütungsgesetzes. Das Finanzamt gewährte die Abgabenvergütung nicht in voller Höhe und setzte den Betrag mit S 8.023.821,- fest. Die Berechnung des Nettoproduktionswertes zur Ermittlung des Energieabgabenvergütungsbetrages erfolgte auf der Basis des Gesamtjahresumsatzes 1996.
2.2. Die auf Artikel 144 Absatz 1 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit und auf Unverletzlichkeit des Eigentums, da der Nettoproduktionswert nur für jenen Zeitraum zu ermitteln wäre, ab dem Energieabgaben erhoben worden seien, also ab . Daher ergebe sich ein um S 651.381,-
höherer Energieabgabenvergütungsbetrag als festgesetzt wurde.
II. Darstellung der Rechtslage:
1. Das Elektrizitätsabgabegesetz sieht eine Besteuerung der Lieferung von elektrischer Energie vor. §1 Absatz 1 Z1 des Elektrizitätsabgabegesetzes (Artikel 60 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung des Artikel IX des Abgabenänderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 797) lautet:
"Der Elektrizitätsabgabe unterliegen
1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsversorgungs-unternehmen,".
Gemäß §2 des Elektrizitätsabgabegesetzes sind von der Abgabe befreit:
"1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5.000 kWh ist,
2. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische Energie."
§3 Z1 leg. cit. lautet:
"Abgabenschuldner ist
1. im Falle des §1 Absatz 1 Z1 der Lieferer der elektrischen Energie,".
Der Lieferer der Elektrizität überwälzt die Elektrizitätsabgabe auf den Empfänger der Lieferung. §6 Absatz 3 leg. cit. lautet:
"(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen."
2.1. Das Energieabgabenvergütungsgesetz sieht eine teilweise Vergütung der Energieabgabe auf Erdgas und Elektrizität vor. §1 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Energieabgaben (Artikel 62 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, (Energieabgabenvergütungsgesetz)) lautet:
"(1) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen
Umsätzen im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (Leistungen) und
Umsätzen im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden (Vorleistungen),
übersteigen (Nettoproduktionswert)."
2.2. Die Energieabgabenvergütung wird nicht allen Unternehmen gewährt, sondern nur solchen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht. §2 Absatz 1 leg. cit. in dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung lautet:
"(1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht."
III. Der Verfassungsgerichtshof
hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Der Verfassungsgerichtshof hätte in den beiden Anlaßverfahren §2 Absatz 1 Energieabgabenvergütungsgesetz anzuwenden. In den Beschwerdeverfahren zu B2251/97 und B2594/97 stellt sich für den Verfassungsgerichtshof die Frage, ob es sich bei den Bestimmungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes um eine Beihilfe im Sinne des Artikel 92 EGV handelt. Da - wie unten näher dargestellt - eine Notifikation dieser gesetzlichen Regelungen nicht erfolgte, ist für den Verfassungsgerichtshof zunächst entscheidungsrelevant, ob der Anwendung des Energieabgabenvergütungsgesetzes die sich aus Artikel 93 Absatz 3 dritter Satz EGV ergebende Sperrwirkung für nicht notifizierte Beihilfen entgegensteht.
Artikel 93 Absatz 3 EGV sieht nämlich für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung vor, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 EGV mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 leg. cit. vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.
Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß die Nichteinhaltung dieses Verfahrens derart auf das innerstaatliche Zustandekommen einer Beihilfenregelung selbst durchschlägt, daß ein ohne dieses Verfahren erlassenes Gesetz unwirksam ist.
Die unter Punkt 2 formulierte Frage könnte für den Verfassungsgerichtshof insofern entscheidungsrelevant sein, als er einerseits in die Lage kommen könnte, die Einschränkung der Vergütung auf solche Unternehmen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, zu beseitigen, was im Effekt einer Ausdehnung der Energieabgabenvergütung auf alle Unternehmen gleichkäme, oder andererseits auch die angefochtenen Bescheide in einer den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes sowie der gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation zu beurteilen.
Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, daß eine derartige Ausdehnung der Energieabgabenvergütung auf alle Unternehmen nur dann zulässig wäre, wenn dieser im Effekt bewirkten Ausdehnung die Sperrwirkung des Artikel 93 Absatz 3 dritter Satz EGV für nicht notifizierte Beihilfen nicht entgegensteht.
2. In der Sache:
2.1. Das Energieabgabenvergütungsgesetz ist gleichzeitig mit dem Erdgasabgabegesetz und dem Elektrizitätsabgabegesetz in Kraft getreten und auf Vorgänge nach dem anzuwenden.
Sollte die Energieabgabenvergütung eine Beihilfe im Sinne des Artikel 92 EGV darstellen, wäre sie offenbar nicht als Altbeihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 1 EGV anzusehen (vgl. Rawlinson, in Lenz (Hg), EG-Vertrag-Kommentar (1994), Rz 5 zu
Artikel 93; v. Wallenberg, in Grabitz/Hilf (Hg), Kommentar zur Europäischen Union, Rz 4, 60, 65 und 67 zu Artikel 93, mit Hinweisen auf die einschlägige Judikatur des EuGH; VfSlg. 14805/1997). Artikel 93 Absatz 3 dritter Satz EGV wäre daher anzuwenden.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof stellte dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst die Frage, ob das Energieabgabenvergütungsgesetz im Sinne des Artikel 93 Absatz 3 EGV notifiziert wurde. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst antwortete am wie folgt:
"Nach ho. Auffassung handelt es sich bei der Energieabgabenvergütung um keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art92 EGV. Dennoch wurde vom Bundesministerium für Finanzen im Zuge der Vorbereitung der gegenständlichen Regelung informell bei der Europäischen Kommission angefragt, ob eine Notifizierung zweckmäßig wäre. Von der Europäischen Kommission wurde dies unter anderem mit der Begründung verneint, daß auch Dänemark keine Notifizierung seiner Energieabgabenvergütung vorgenommen hat."
2.3. Artikel 93 Absatz 3 dritter Satz EGV entfaltet unmittelbare Wirkung.
Die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbots betrifft jede Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne daß sie angezeigt ist, oder die im Falle der Anzeige während der Vorprüfungsphase oder - falls die Kommission ein förmliches Verfahren einleitet - vor Erlaß der abschließenden Entscheidung durchgeführt wird.
Die Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 dritter Satz EGV durch die nationalen Behörden beeinträchtigt die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen.
Die nationalen Gerichte müssen daraus zugunsten der einzelnen, die sich auf eine solche Verletzung berufen können, entsprechend ihrem nationalen Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (vgl. EuGH Rs C-354/90, FNCE/Französische Republik, Slg. 1991, I-5505 (5527), Randnrn. 11 und 12).
2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat Veranlassung, den Begriff der Beihilfe auszulegen und anzuwenden, um bestimmen zu können, ob die gesetzliche Maßnahme der Energieabgabenvergütung dem Verfahren des Artikel 93 Absatz 3 EGV hätte unterworfen werden müssen. Im Zweifelsfall muß das nationale Gericht gemäß Artikel 177 Absätze 2 und 3 EGV dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage nach der Auslegung des Artikels 92 EGV zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. EuGH Rs 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 14; EuGH Rs C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 14; EuGH Rs C-39/94, SFEI/La Poste, Slg. 1996, I-3547 (3593), Randnrn. 49, 51).
IV. Zur Vorlage:
1. Der Verfassungsgerichtshof ist im Sinne des Artikel 177 Absatz 3 EGV ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist daher für den Verfassungsgerichtshof verpflichtend.
2. Im Sinne der Judikatur des EuGH ist das nationale letztinstanzliche Gericht unter anderem dann von der Vorlagepflicht entbunden, wenn es feststellt, daß die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen (vgl. EuGH Rs 283/81, CILFIT, Slg. 1982, 3415 (3431f)).
3. Zur Frage 1:
3.1. Die richtige Anwendung der genannten Bestimmung für den vorliegenden Fall ist aus folgenden Gründen nicht als derart offenkundig zu bezeichnen, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt:
3.2 Die "Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung", Amtsblatt C384/3 vom , gibt Anhaltspunkte bezüglich der Auslegung des Artikel 92 Absatz 1 EGV. Die Kriterien, um eine Maßnahme als Beihilfe iSd Artikel 92 EGV anzusehen, werden unter Punkt B angeführt:
"9. Erstens muß die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, durch den seine normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden. Ein solcher Vorteil kann durch eine Minderung der Steuerlast des Unternehmens auf verschiedene Weise gewährt werden, insbesondere:
durch Minderung der Steuerbemessungsgrundlage (besonderer Steuerabzug, außergewöhnliche oder beschleunigte Abschreibung, Aufnahme von Rücklagen in die Bilanz usw.);
durch vollständige oder teilweise Ermäßigung des Steuerbetrags (Steuerbefreiung, Steuergutschrift usw.);
durch Zahlungsaufschub, Aufhebung der Steuerschuld oder außergewöhnliche Vereinbarung über die Abzahlung der Steuerschuld in Raten.
10. Zweitens muß der Vorteil vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Ein Steuereinnahmeverlust steht der Verwendung staatlicher Mitteln in Form von Steuerausgaben gleich. Dieses Kriterium ist auch anwendbar auf Beihilfen, die von regionalen und lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten gewährt werden. Im übrigen kann sich das staatliche Handeln sowohl in Steuergesetzen, -verordnungen und verwaltungsvorschriften als auch in der Praxis der Steuerverwaltung manifestieren.
11. Drittens muß die betreffende Maßnahme den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dieses Kriterium setzt voraus, daß der Begünstigte unabhängig von seiner Rechtsform oder Finanzierungsweise eine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Handelsbeeinträchtigung erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Schon die Tatsache, daß die Beihilfe die Stellung dieses Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen verstärkt, berechtigt als solche zu der Feststellung, daß dieser Handel beeinträchtigt wurde. Weder die relativ geringe Bedeutung einer Beihilfe noch die geringe Größe des Beihilfeempfängers oder sein äußerst geringer Anteil am Gemeinschaftsmarkt oder gar das Fehlen einer Exporttätigkeit bei diesem oder die Tatsache, daß das Unternehmen fast seine gesamte Produktion aus der Gemeinschaft ausführt, ändern etwas an dieser Feststellung.
12. Schließlich muß die betreffende Maßnahme spezifisch oder selektiv sein, also 'bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige' begünstigen. Eine solche selektive Begünstigung kann sowohl aus einer Ausnahme von den steuerlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch aus Ermessensentscheidungen der Steuerverwaltungen resultieren. Der selektive Charakter einer Maßnahme kann jedoch 'durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems' gerechtfertigt sein. In diesem Fall entzieht sich die Maßnahme dem Zugriff des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Diese verschiedenen Aspekte werden nachstehend ausgeführt."
3.3. Daß die Maßnahme gemäß Punkt B der genannten Mitteilung dem Begünstigten einen Vorteil verschafft, durch den seine normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden, scheint dem Verfassungsgerichtshof nicht zweifelhaft, zumal im vorliegenden Fall eine Rückvergütung des geleisteten Steuerbetrages erfolgt.
3.4. Ein weiteres Kriterium für die Beihilfe liegt in der Gewährung des Vorteils vom Staat oder aus staatlichen Mitteln. Unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH zu dieser Frage (vgl. EuGH Rs C-52 bis 54/97, Viscido et. al., vom , Randnr. 13), scheint auch dieses Kriterium zuzutreffen, da die Rückvergütung der Energieabgabe aus Haushaltsmitteln erfolgt.
3.5. Die Qualifikation einer Energieabgabenvergütung als Beihilfe scheint dem Verfassungsgerichtshof allerdings insofern fraglich, als die Kommission in ihrer Mitteilung vom (Punkt 13) davon ausgeht, daß die Mitgliedstaaten nicht darin eingeschränkt sind, die Wirtschaftspolitik zu wählen, die für sie geeignet scheint und insbesondere die Steuerbelastung so auf Produktionsfaktoren zu verteilen, wie es ihren Vorstellungen entspricht. Maßnahmen, die ein Ziel der allgemeinen Wirtschaftspolitik verfolgen, indem die mit bestimmten Produktionskosten verbundene Steuerbelastung reduziert wird, stellen daher keine staatlichen Beihilfen dar. Es ist daher insbesondere fraglich, ob die Energieabgabenvergütung, welche auf Unternehmen abstellt, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht und Dienstleistungsbetriebe (wenn auch mit hohem Stromverbrauch) ausschließt, eine derartige Maßnahme sein kann. An der Qualifikation einer Beihilfe scheint gemäß der Judikatur des EuGH (vgl. EuGH Rs 173/73 Italien/Kommission, Slg. 1974, 709) die Tatsache nichts zu ändern, daß die Maßnahme möglicherweise zu einer Annäherung der Abgabenbelastung des betreffenden Sektors an die Abgabenbelastung ihrer Konkurrenten in anderen Mitgliedstaaten beiträgt (vgl. Punkt 15 der Mitteilung vom ).
3.6. Ob eine Energieabgabenvergütung den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, scheint ebenfalls fraglich:
Aus der Sicht des ersten Anlaßfalles - eines Unternehmens, welches Rohöl-Transportleitungen baut und betreibt - bleibt zweifelhaft, ob Maßnahmen einer Energieabgabenvergütung geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Gegen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten spricht der Umstand, daß Dienstleistungen einer ortsgebundenen Anlage - im Gegensatz zu produzierten Waren - nicht örtlich substituierbar sind. Allerdings sieht der EuGH, Rs 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, das Fehlen einer Exporttätigkeit nicht als Kriterium an, welches eine Beihilfe ausschließen würde.
Aus der Sicht des zweiten Anlaßverfahrens ist diese Beurteilung wiederum zu differenzieren, da die Herstellung von Zement und Kalk örtlich substituierbar ist, und eine Energieabgabenvergütung somit eher geeignet scheint, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
3.7. Schließlich ist auch zweifelhaft, ob eine Energieabgabenvergütung in der vorliegenden Art spezifisch oder selektiv ist: Zwar stellt eine steuerliche Maßnahme, die vor allem einen oder mehrere Wirtschaftszweige begünstigt (vgl. Punkt B 18 der Mitteilung vom ) eine Beihilfe dar; ob allerdings die Unterscheidung der Energieabgabenvergütung in Dienstleistungsbetriebe einerseits, welche keinen Vergütungsanspruch haben und Produktionsbetriebe andererseits, den Erfordernissen der Selektivität genügen, bleibt auch aufgrund der in diesem Punkt kasuistischen Rechtsprechung des EuGH ungeklärt.
4. Zur Frage 2:
Sollte für die Qualifikation als Beihilfe die Tatsache maßgebend sein, daß eine Energieabgabenvergütung auf Unternehmen beschränkt ist, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht, stellt sich für den Verfassungsgerichtshof die Frage, ob die Sperrwirkung des Artikel 93 Absatz 3 dritter Satz EGV auch dann eintreten würde, wenn das Energieabgabenvergütungsgesetz eine Vergütung der Energieabgaben für alle Unternehmen vorsähe.
Mit anderen Worten: Hätte ein Energieabgabenvergütungsgesetz, das eine unbeschränkte Abgabenvergütung (also auch für Dienstleistungsunternehmen) vorsieht, ohne das in Artikel 93 Absatz 3 EGV vorgesehene Verfahren in Vollzug gesetzt werden dürfen?
V. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, daß der Anwendung des Energieabgabenvergütungsgesetzes die sich aus Artikel 93 Absatz 3 dritter Satz EGV ergebende Sperrwirkung entgegensteht und die gestellten Fragen weder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eindeutig geklärt sind, noch deren Lösung derart offenkundig ist, daß für einen Zweifel kein Raum bliebe, weshalb diese Fragen gemäß Artikel 177 Absatz 1 lita und Absatz 3 EGV dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt EG Art92 EG Art93 Abs3 dritter Satz EnergieabgabenvergütungsG (Art62 StrukturanpassungsG) §2 Abs1 |
Sammlungsnummer | 16401 |
Schlagworte | Energieabgaben, EU-Recht, Anwendbarkeit, VfGH / Präjudizialität |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2001:B2251.1997 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAD-91091