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Beweispflicht einer zu divergierenden Aufzeichnungen führenden Maßnahme
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden bei dem als Facharzt tätigen Berufungswerber (Bw.) in Patientenzuzahlungsfällen Diskrepanzen zwischen den Leistungsübersichten der Krankenkassen und den betrieblichen Einnahmenaufzeichnungen festgestellt. Zu den Abweichungen der vereinnahmten Patientenanteile von den Werten der Leistungsübersichten gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass der Bw. bei einigen Patienten vom Inkasso der Anteile Abstand genommen habe. Dies sei immer dann der Fall gewesen, wenn es zu Reklamationen gekommen sei, bzw. wenn die finanzielle Lage des Patienten ein Inkasso lächerlich erscheinen habe lassen. In früheren Zeiten habe der Bw. versucht, die ausständigen Beträge durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eintreiben zu lassen, wobei als einziger Erfolg dieser „Bemühungen" nicht die Lukrierung der Beträge, sondern der Verlust nämlicher Patienten zu verzeichnen gewesen sei.
Mit der Begründung, dass dem Bw. die Aufklärung der Differenzen im Wege obiger Darstellungen nicht gelungen sei, nahm das Finanzamt entsprechende Zurechnungen zu Umsatz und Gewinn vor. Im Rechtsmittel brachte der Bw. ergänzend vor, dass der Umstand der Nichteinhebung der Zuzahlungsbeträge durch...