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Verfahren: Wiedereinsetzung
• Der Umstand, dass die einer Sekretärin überlassene Fristeneintragung nicht von einer dazu qualifizierten Kraft lückenlos kontrolliert wird, begründet einen erheblichen Organisationsmangel im Kontrollsystem; die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i. d. Z. nicht zu gewähren.- (§ 71 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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