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SWK 1, 1. Jänner 2002, Seite R 2

Verfahren: Wiedereinsetzung

Der Umstand, dass die einer Sekretärin überlassene Fristeneintragung nicht von einer dazu qualifizierten Kraft lückenlos kontrolliert wird, begründet einen erheblichen Organisationsmangel im Kontrollsystem; die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i. d. Z. nicht zu gewähren.- (§ 71 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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