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Rentenbezüge: Erbschaft
• Bei letztwillig vermachten Rentenbezügen trifft den Erben die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft und nicht aus dem Gesetz, sodass nicht von Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen i. S. d. § 29 Z 1 EStG 1972 gesprochen werden kann. - (§ 29 Z 1 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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