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Rechtsmittel: Rechtzeitigkeit
• Es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung eines Rechtsmittels bzw. dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen; sie hat zu diesem Zweck den Rückschein über die Postaufgabe vorzulegen. Es ist nicht Sache der Behörde, durch umfangreiche Erhebungen die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels festzustellen. - (§ 191 WAO), (Abweisung)
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