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SWK 19, 1. Juli 2002, Seite 43

Umgründungen: Gesamtrechtsnachfolge

Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 UmgrStG sieht vor, dass die übernehmende Körperschaft für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln ist, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre. Damit steht fest, dass über den Bereich des Bilanzsteuerrechtes hinaus die Einbringung keine steuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. - (§ 19 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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