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Unternehmereigenschaft einer ARGE
Unternehmereigenschaft nur bei Inerscheinungtreten nach außen und selbständiger Leistungserbringung gegen Entgelt
Sachverhalt Die Bw. „ARGE Heizanlage M-gasse X" erklärte in den Jahren 1995 - 1998 Umsätze aus der Verrechnung von Wärmekosten und machte Vorsteuern geltend.
Die Gründung der Bw. als ARGE sollte durch die Unterfertigung eines mit in Kraft tretenden Vertrags seitens der Unternehmen A, B und C erfolgen, wobei es jedoch tatsächlich nur zur Unterzeichnung durch B und C kam.
Vor diesem Zeitpunkt hatte B im Rahmen eines mit A abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrages die Versorgung der Wohnhausanlagen (Weiterleitung und Verteilung auf einzelne Wohnungen) „M-gasse X" mit Energie übernommen. Gemäß dem Vertrag vom hätte C die Ablesungen, Abrechnungen und die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs und B die Ermittlung der für die Wärmeabrechnung notwendigen Daten vornehmen sollen.
A verweigerte die Unterfertigung des Vertrags, erklärte sich jedoch bereit, C die Akontovorschreibungen sowie die Endabrechnungen zwecks Weiterverrechnung an die Wohnungsinhaber zu übermitteln. A legte sodann über ihre Leistungen Rechnungen an das „Objekt M-gasse X" per Adress...