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SWK 19, 1. Juli 2002, Seite 537

Schätzung eines Taxiunternehmens

Aufgrund der Nichtvorlage von Grundaufzeichnungen und nicht erklärter Trinkgelder wurden von der Betriebsprüfung bei einem Taxiunternehmer, der sich erklärungsgemäß als Liebhabereibetrieb darstellte, die Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO geschätzt.

Das Vorbringen des Steuerpflichtigen im Berufungsverfahren lautete dahin gehend, dass einige Taxiunternehmer die von ihm erklärten Gewinne als Wunschergebnisse bezweifelten. Die aufgezeigten Mängel würden nicht zu den getätigten Zuschätzungen berechtigen, sondern es hätten seine Ergebnisse zur Veranlagung herangezogen werden können, da fehlende Computeraufzeichnungen nur ein Zeichen für formelle, nicht aber für inhaltliche Mängel seien. Bei einer 110%igen Buchhaltung seien die Erlöse unter Umständen geringer gewesen und dürften händisch ausgebesserte Streifen kaum mehr Glaubwürdigkeit besitzen als gar keine. Auch auf Strafmandaten ausgebesserte Namen stünden in keiner Verbindung mit der Schätzung, da sie nichts mit der Fahrleistung zu tun hätten. Ebenso sei die Angabe falscher Kilometerstände kein Beweis für zu gering angegebene Fahrleistungen. Dies alles habe lediglich eine Schätzungsberechtigung der BP bewirkt, aber keinen Anhaltspunkt über di...

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