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SWK 19, 1. Juli 2002, Seite 43

Börsenumsatzsteuer: Kommanditanteile

Eine Kommanditgesellschaft, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört, also insbesondere eine GmbH & Co KG, gilt gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 KVG - auch für den Bereich der Böresenumsatzsteuer - als Kapitalgesellschaft im Sinne des KVG. Der Börsenumsatzsteuer unterliegen allerdings - ebenso wie nach § 5 Abs. 1 Z 1 KVG hinsichtlich der Gesellschaftsteuer - nur Kommanditanteile an der GmbH & Co KG, nicht aber Komplementäranteile. Demnach sind also Kommanditanteile - nicht aber Komplementäranteile - an einer GmbH & Co KG als Wertpapiere im Sinne des KVG anzusehen. - (§ 18 Abs. 2 Z 1 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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