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Finanzstrafverfahren: Verfahrensdauer
• Nach Ansicht des VwGH ist unter Berücksichtigung der ungewöhnlich langen Verfahrensdauer eines Finanzstrafverfahrens (Selbstanzeige 1993, Strafverfügung 1996, Straferkenntnis erster Instanz 1997, Berufungserkenntnis 2001) ein faires Verfahren i. S. d. Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht mehr gewährleistet. - (§ 35 Abs. 4 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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