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SWK 19, 1. Juli 2002, Seite 524

Vermittler von Kfz-Käufern unterliegen nicht der Mitteilungspflicht nach § 109 a EStG 1988

Nach § 1 der zu § 109 a EStG 1988 ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 unterliegen nur die dort taxativ umschriebenen Leistungen der Mitteilungspflicht (siehe auch Rz. 8303 EStR 2000). Gemäß Z 2 des genannten § 1 der Verordnung unterliegen Leistungen von Bausparkassenvertretern und Versicherungsvertretern i. S. d. § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 der Mitteilungspflicht. Personen, die Kfz-Käufer vermitteln, unterliegen weder der Mitteilungspflicht nach der genannten Z 2 noch der nach Z 6 (Privatgeschäftsvermittler, siehe dazu Rz. 8309 EStR 2000). Sofern auf derartige Leistungen nicht Z 8 (freier Dienstvertrag) zur Anwendung kommt, besteht keine Mitteilungspflicht nach § 109 a EStG 1988. (

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