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Verfahren: Wiederaufnahme
• Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache – außerhalb des Vorfragetatbestandes nach § 303 Abs. 1 lit. c. BAO – stellen keine Wiederaufnahmegründe dar. – (§ 303 BAO Abs. 1 lit. b BAO), (Abweisung)
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