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Gewinnermittlung bei Berichtigung des Wirtschaftsjahres
(A. B.) – Eine Steuerberater-KG ermittelte ihren Gewinn seit jeher nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag 31. 1.). Erstmals bei der Erlassung des Feststellungsbescheides 1995 vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass ein abweichendes Wirtschaftsjahr unzulässig und der Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 EStG für das Kalenderjahr zu ermitteln sei. Zu dem für den Zeitraum 1. 2. bis geschätzten Gewinn von 4,7 Mio. S wurde ein Gewinn von 5,8 Mio. S für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 hinzugerechnet. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, dass der auf den Zeitraum 1. 2. bis entfallende Gewinn nicht unversteuert bleibe dürfe. Der VwGH hingegen bezog sich – wie nicht anders zu erwarten war – auf sein Erk. v. , 94/13/0126, und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf:
Die belangte Behörde verkenne, dass der Zeitraum, für den der Gewinn zu schätzen ist, durch § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG 1988 eindeutig mit dem Kalenderjahr festgelegt sei. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein abweichendes Wirtschaftsjahr nicht erfüllt sind, biete das Gesetz keine Handhabe, für ein Veranlagungsjahr steuerlich auch solche Gewinne zu erfassen, die im Vorjahr erzielt worden sind und für das Vorjahr zu erfassen ...