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SWK 9, 20. März 2000, Seite S 310

Die Besteuerung alkoholischer Getränke widerspricht der EG-Verbrauchsteuer-Richtlinie

Unterschiedliche Auswirkung auf Vergangenheit und Zukunft

Johann Hollik

Seit dem widerspricht die Besteuerung alkoholischer Getränke der EG-Verbrauchsteuer-Richtlinie. Dies gilt bis zur Anpassung der Besteuerung entweder auf das preisabhängige System der Mehrwertbesteuerung oder eine mengenbezogene Verbrauchsbesteuerung. – Erklärungen und Berichtigungsanträge, welche noch nicht bescheidmäßig erledigt sind und gegen die keine Berufung eingelegt wurde, kommen keinesfalls in den rückwirkenden Genuss einer Steuerbefreiung. – Bei anhängigen Rechtsmitteln, einschließlich der meisten Anlassfälle, hängt eine mögliche Rückzahlung davon ab, ob glaubhaft gemacht werden kann, dass die Steuer nicht auf den Konsumenten überwälzt wurde. Nur im Bundesland Kärnten wird in anhängigen Rechtsmittelfällen die Getränkesteuer voll rückzuerstatten sein. Wien, Oberösterreich und Burgenland verlängern die Erledigungsdauer einzubringender Rückzahlungsanträge.

Mit Beschluss v. , Zl. 97/16/0221 und 0021, hatte der VwGH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung über die Auslegung der EG-Richtlinien in Bezug auf deren Anwendung auf die österr. Gemeinde-Getränkebesteuerung ersucht. Das Verfahren wurde unter der Nummer Rechtssache C 437/97 geführt. Bereits am

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