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Zinsen bei teils vermietetem und teils selbstgenutztem Objekt (§ 28 EStG)
Zinsen bei teils vermietetem und teils selbstgenutztem Objekt (§ 28 EStG)
Finanziert ein StPfl. die Errichtung eines Gebäudes, das nicht nur der Erzielung von Einkünften, sondern auch der Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Zinsen insoweit als Werbungskosten absetzen, als er das Darlehen tatsächlich zur Herstellung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteiles verwendet. Voraussetzung ist zunächst, dass die Herstellungskosten dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden vermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordnet werden. Die das Gesamtgebäude betreffenden Kosten sind anteilig zuzuordnen. Weiters ist erforderlich, dass die dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil zugeordneten Herstellungskosten tatsächlich nur mit Darlehen gezahlt worden sind. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Zahlungen für den zu vermietenden Teil von einem Konto bezahlt werden, dessen Guthaben nur aus Darlehensmitteln besteht (BFH , IX R 44/95 in BB 1999, 2387).
Anmerkung: Der Grundsatz, dass „Geld kein Mascherl hat" und daher stets eine aliquote Zuordnung zu erfolgen hat, wird mit dieser Entscheidung durchbrochen.