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Steuerbefreiung für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr
Der Durchführungserlass des GZ 09 0603/1-IV/9/00
Am ist der Durchführungserlass zur Steuerbefreiung für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 ergangen. Der Erlass behandelt u. a. die Frage, welche sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr bzw. unmittelbar im Zusammenhang mit der Aus- und Durchfuhr stehen können, und wie der Nachweis geführt werden kann, dass bei den Leistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr die Kosten der sonstigen Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die EUSt enthalten sind. Die Bestimmungen werden durch zahlreiche Beispiele erläutert.
Der Erlass lehnt sich eng an die Abschnitte 47 bis 49 der deutschen Umsatzsteuerrichtlinien 2000 an. Gegenüber diesen Richtlinien werden jedoch u. a. folgende Punkte ausdrücklich geregelt:
• Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994 kann dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Kosten der sonstigen Leistung (z. B. Beförderungskosten) nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, weil wegen der Steuerfreiheit der Einfuhr überhaupt keine EUSt anfällt. Durch das Erfordernis der Einbeziehung der Kosten in die Bemessungsgrundlage der EUSt soll ein unversteuerter Letztverbrauch vermieden werden (EBzUSt...