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SWK 9, 20. März 2000, Seite S 309

Grunderwerbsteuer und Verwertungsrecht

Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dies erfordert nicht nur, dass der Berechtigte am wirtschaftlichen Ergebnis der Verwertung teilhat, sondern dass er diese Verwertung auch selbst herbeiführen, das heißt vom Grundeigentümer die Veräußerung des Grundstücks an bestimmte Personen verlangen kann. Wird durch eine Vereinbarung lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung am Erlös einer Eigentumswohnung vereinbart ohne Einwirkungsrecht dahin, ob die Wohnung bzw. an wen sie verkauft wird, so wird damit nicht die Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2 ausgelöst ().

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