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EuGH: Zusätzliche Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke
• Zusätzliche Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke mit besonderer Zielsetzung
Urteilstenor des EuGH:
„Die Klage wird abgewiesen."
( Kommission/Frankreich, Vertragsverletzungsverfahren)
Anmerkung: Der EuGH stellt im vorliegenden Urteil fest, dass Art. 3 Abs. 2 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie von den Mitgliedstaaten nicht die Beachtung des gesamten für die Verbrauchsteuern oder die Mehrwertsteuer geltenden Steuerrechts in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage, die Berechnung und die Entstehung der Steuer sowie die steuerliche Überwachung verlangt. Es reicht aus, wenn die indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung unter diesen Aspekten einem dieser beiden Steuersysteme, wie sie im Gemeinschaftsrecht ausgestaltet sind, im Grundsatz entsprechen.