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Auswärtiger Schulbesuch
•Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , 93/15/0104 und vom , 93/14/0078, ausgesprochen hat, liegt es auf der Hand, dass durch den auswärtigen Schulbesuch, bei dem eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist, i. d. R. Mehraufwendungen für die Verpflegung der Kinder entstehen. – (§ 34 Abs. 8 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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