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SWK 12, 20. April 2000, Seite T 57

Heranziehung der Kreditinstitute zur Einhebung der geplanten SpESt verfassungswidrig

SpESt müsste von den Depotinhabern abgeführt werden

(VfGH) – Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 141/99, jene Bestimmungen des EStG aufgehoben, die bei der geplanten Spekulationsertragsteuer (SpESt, „Aktiensteuer") den Kreditinstituten die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer auferlegen. Der Entscheidung liegen Individualanträge von zehn Kreditinstituten zugrunde. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge für zulässig erachtet, weil er davon ausgegangen ist, dass die betreffenden Normen (die ursprünglich am in Kraft treten sollten, ein Zeitpunkt, der nunmehr durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen um ein Jahr verschoben wurde) den Kreditinstituten qualifizierte Verpflichtungen auferlegen, die erhebliche und kostenaufwendige Vorbereitungsarbeiten erfordern. Der Verfassungsgerichtshof hat daher schon vor dem eigentlichen In-Kraft-Treten der SpESt eine aktuelle Betroffenheit der Kreditinstitute durch diese Verpflichtungen angenommen.

In der Sache geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass am Steuerschuldverhältnis unbeteiligte Dritte – wie hier die Kreditinstitute – zur Einbehaltung und Abfuhr von Steuerbeträgen für den eigentlichen Steuerschuldner (das ist im gegebenen Fall ...

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