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SWK 12, 20. April 2000, Seite 41

Vorsteuerausschluss

Gewährt eine Kapitalgesellschaft für eine Leistung des Gesellschafters eine überhöhte Gegenleistung und hat dies seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis, ist der überhöhte Betrag nicht als Entgelt für die Leistung anzusehen; der Mehrbetrag wird nicht deshalb aufgewendet, um die Leistung zu erhalten, sondern um (in verdeckter Form) Gewinn auszuschütten; es liegt damit auch kein Anwendungsfall des Vorsteuerausschlusses („Überwiegen der Entgelte") im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972 vor. – (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0068)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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