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Stereoanlage bei Musiklehrer
•Aufwendungen für eine Stereoanlage sowie für Musik- und Notenmaterial eines Lehrers für Musik, Französisch und Klavier, bei denen die Behörde nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen. – (§ 20 EStG 1988), (Abweisung)
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