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Bescheid: Berichtigung
•Mit der Bestimmung des § 293 Abs. 1 BAO soll die Möglichkeit geschaffen werden, bestimmte Fehler zu beseitigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen; Fehler und Irrtümer, die der Behörde bei der Willensbildung unterlaufen sind, sind nicht berichtigungsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn der Fehler in der Willensbildung klar zutage tritt. – (§ 293 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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