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SWK 12, 20. April 2000, Seite 42

Verfahren: Parteiengehör

Stützt sich die Behörde bei der Beurteilung eines Sachverhaltes auf „Vergleichsbetriebe", ohne diese aber konkret zu benennen und den betroffenen Abgabepflichtigen die Möglichkeit zu geben, Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Vergleichsbetriebe einzuholen, ist darin eine Verletzung der Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör gelegen. – (§ 161 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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