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SWK 30, 20. Oktober 1999, Seite S 706

Privatanteil für Computer

(A. B.) - Die Berufungsbehörde änderte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1996 insofern zum Nachteil des Abgabepflichtigen ab, als von den geltend gemachten Aufwendungen für Computer, die vom Finanzamt anerkannt worden waren, ein Privatanteil von 30% ausgeschieden wurde.

Der VwGH hob die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf: Der Beschwerdeführer sei insofern im Recht, als er die Ausscheidung eines Privatanteils an den von der Abgabenbehörde erster Instanz anerkannten Aufwendungen für Computer rüge. Die belangte Behörde habe diese Entscheidung getroffen, ohne daß im Abgabenverfahren - in dem immerhin eine abgabenbehördliche Nachschau vorgenommen worden sei - hiezu irgendwelche Feststellungen getroffen worden seien. Die belangte Behörde habe sich dabei lapidar auf „allgemeine Erfahrungen" gestützt, ohne den Beschwerdeführer zum Ausmaß der beruflichen Nutzung der in Rede stehenden Geräte zu befragen und ihm Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme zu geben. Damit habe sie aber gegen das auch im Abgabenverfahren zu beachtende Überraschungsverbot verstoßen und den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gehör verletzt...

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