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Masseverwalter: Lenkererhebung
•Ein Masseverwalter ist nicht verpflichtet, auf die fälschlich an den Gemeinschuldner adressierte Anfrage (Lenkererhebung) zu antworten; die Nichtbeantwortung der Anfrage ist nicht rechtswidrig, und der Beschwerdeführer ist wegen der Nichtentsprechung des Auskunftsverlangens auch nicht zu bestrafen. - (§ 1 a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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