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Der Selbständige Buchhalter im Abgabenverfahren
Zum Umfang seiner Vertretungsbefugnis
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999) sieht neben dem Wirtschaftsprüfer, dem Buchprüfer und dem Steuerberater als vierten Wirtschaftstreuhandberuf jenen des Selbständigen Buchhalters vor (vgl. § 1 Abs. 1 WTBG). Im folgenden wird die Rechtsstellung des Selbständigen Buchhalters im Abgabenverfahren (insbesondere der Umfang seiner Vertretungsbefugnis) dargestellt.
1. Berufsberechtigt, aber kein Wirtschaftstreuhänder
Selbständige Buchhalter sind dem § 84 Abs. 2 WTBG zufolge keine Wirtschaftstreuhänder i. S. d. WTBG. Daher gelten diejenigen Bestimmungen des WTBG, die ausdrücklich nur Wirtschaftstreuhänder betreffen, nicht für Selbständige Buchhalter. Dies sind insbesondere § 62 Abs. 2 (Eidesformel), § 84 Abs. 2 (Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftstreuhänder"), § 88 Abs. 3 und Abs. 9 (Vollmacht) sowie § 96 (Bestätigungsvermerk).
Hingegen gelten Bestimmungen des WTBG, die auf Berufsberechtigte (bzw. auf berufsberechtigte Personen) Bezug nehmen, grundsätzlich auch für Selbständige Buchhalter. Hiezu gehören beispielsweise:
• §§ 8 ff. (z. B. allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung, wie etwa ein Berufssitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat),
• § 91 (Verschwiegenheitspflicht),
• § 9...