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ÖBA 8, August 2019, Seite 612

Keine kridamäßige Versteigerung im Insolvenzverfahren vor Eigentumseinverleibung

§ 432 ABGB; § 2, 119 IO

Der aus einem vor Insolvenzeröffnung geschlossenen, noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft fällt in die Insolvenzmasse, nicht hingegen die Liegenschaft als solche.

Aus der Begründung:

Dem späteren Schuldner wurde mit Vertrag vom von der mittlerweile verstorbenen M [eine] Liegenschaft gegen Zahlung einer Leibrente übergeben und verkauft. Das Eigentumsrecht des Schuldners wurde bislang nicht verbüchert, obwohl die Verkäuferin eine Aufsandungserklärung abgegeben hatte. Da der Originalvertrag nicht mehr auffindbar war, erwirkte der Insolvenzverwalter (IV), dass [ein] Verlassenschaftskurator eine – rk abhandlungsgerichtlich genehmigte – Aufsandungserklärung abgab.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das RekG den Antrag des IV auf Verwertung dieser Liegenschaft gem § 119 IO ab. Vor einer Einverleibung könne unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der EO eine Zwangsversteigerung und somit eine kridamäßige Verwertung der Liegenschaft auch nach § 119 IO nicht erfolgen.

Mit seinem ao Revisionsrekurs zeigt der IV keine erhebliche Rechtsfrage au...

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