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ÖBA 8, August 2019, Seite 615

Anwaltspflicht im Rechtsmittelverfahren wegen Beschlüssen nach der EuKoPfVO

Art 41 EuKoPfVO; § 422 EO

Im Verfahren wegen des Rechtsmittel des Gläubigers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses herrscht Anwaltspflicht.

Aus der Begründung:

Die nicht anwaltlich vertretene Antragstellerin (ASt) begehrte beim BG I vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs aus 1993. Mit Beschluss vom überwies das BG I die Rechtssache dem ErstG.

Das ErstG wies den Antrag auf Kontenpfändung ab.

Das RekG wies den Rekurs unter Hinweis auf § 402 Abs 3 iVm § 422 Abs 1 EO als verspätet zurück.

Dagegen richtet sich ein Revisionsrekurs der ASt, dem die Anwaltsunterschrift fehlt.

1. Nach § 422 Abs 1 EO sind auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung grds die Bestimmungen über die eV anzuwenden. Aus § 27 Abs 1 und § 520 Abs 1 ZPO iVm § 422 Abs 1, § 402 Abs 4 und § 78 EO ergibt sich demnach, dass für das Rechtsmittel der ASt Anwaltspflicht besteht (Mann-Kommenda in Neumayr/Geroldinger, IZVR [2019, in Vorbereitung] Art 21 EuKoPfVO Rz 6 bzw Art 41 EuKoPfVO Rz 4; Köllensperger in Schumacher/Köllensperger/Trenker, Art 21 EuKoPfVO Rz 13; Schumacher in Schumacher/Köllensperger/Trenker, Art 41...

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