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ÖBA 8, August 2019, Seite 615

Haftung des Sachverständigen für falsches Bewertungsgutachten Dritten gegenüber

§§ 1299, 1300 ABGB

Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten nur dann, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde.

Aus der Begründung:

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Auskunftshaftung der bekl Sachverständigen (SV) gegenüber einer GmbH als Dritter. Die Kl als Zessionarin stützt ihr Begehren auf eine Verletzung objektivrechtlicher Sorgfaltspflichten der Bekl bei der erforderlichen objektiven Bewertung eines Einzelunternehmens für dessen mögliche – und später tatsächlich erfolgte – Einbringung in die GmbH; sowie darauf, dass der Bekl nicht nur der Zweck der Unternehmensbewertung, sondern auch der Umstand bekannt gewesen sei, dass das Gutachten (GA) Grundlage für Dispositionen der GmbH beim Abschluss eines Einbringungsvertrags bilden werde.

2. Die Ersatzpflicht des SV nach § 1299 f ABGB ist grds auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt (RS0026234; RS0026645). Eine Haftung gegenüber einem Dritten kommt aber ua dann in Betracht, wenn die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind (7 Ob 38...

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