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ÖBA 8, August 2019, Seite 612

Auszahlung der Versicherungssumme an Versicherungsnehmer trotz Vinkulierung

§ 1431 ABGB

Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge iwS können nicht kondiziert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Der gute Glaube des Empfängers ist zu verneinen, wenn er bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrags zweifeln musste.

Aus der Begründung:

1. Nach § 1431 ABGB kann, wenn jemandem aus einem Irrtum, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache geleistet worden ist, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat, idR die Sache zurückgefordert werden. Die Voraussetzungen dieserS. 613condictio indebiti sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Der Zahler muss in der Absicht geleistet haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, und die Zahlung muss auf einem Irrtum beruhen, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft. Ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat, ist bedeutungslos. Hat der Leistende über das Bestehen der Schuld aus Fahrlässigkeit geirrt, so ist dies noch kein ausreichender Grund dafür, dem Empfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vorteil zu belassen (RS0033607; vgl RS0033591).

2. Nach Pr...

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