Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 8, August 2019, Seite 611

Nachtragsverteilung auch nach Annahme des Zahlungsplans zulässig

§§ 138, 193, 237 IO

Im Falle der Aufhebung des Konkurses nach § 196 Abs 1 IO hat bei Vorliegen der in § 138 Abs 2 IO genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung stattzufinden. Eine bindende Höchstfrist für die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens besteht nicht.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des ErstG vom das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. In der Tagsatzung vom legte der Schuldnervertreter ein Vermögensverzeichnis vor, in dem die verfahrensgegenständlichen Ansprüche der Schuldnerin gegen eine Stiftung nicht angegeben waren.

Bei der Schlussverteilung konnten nicht einmal alle Masseforderungen berichtigt werden. Der von der Schuldnerin angebotene Zahlungsplan mit einer Quote von 7%, zahlbar in sieben gleichen Jahresraten, wurde von den Gläubigern angenommen und am die Rechtskraft der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens bekanntgemacht.

Am teilte der ehemalige MV dem ErstG mit, dass die Schuldnerin am beim Fürstlichen LG Vaduz eine Klage auf Zahlung von CHF 100 Mio aus dem Titel des Pflichtteilsanspruchs nach ihrem verstorbenen Vater gegen eine Stiftung na...

Daten werden geladen...