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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
• Der frühereGeschäftsführereiner aufgelösten GmbH haftet für die Grunderwerbsteuer, die dadurch entstanden ist, daß die GmbH beim Erwerb eines Grundstückes die Bedingungen für eine in Anspruch genommene GrESt-Befreiung nicht erfüllt hat — (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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