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Schätzungsberechtigung
• Die Abgabenbehörde ist zurSchätzungberechtigt, wenn bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich die Bestände unvollständig oder unrichtig erfaßt werden — (§ 147 Abs. 1 Tiroler LAO)
Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen in aller Regel zur Schätzungsberechtigung. Eines Nachweises, daß die Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, bedarf es unter diesen Voraussetzungen nicht. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken. (Abweisung)
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