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Bescheid: Begründung
• Die Finanzbehörde hat in der Begründung einesBerufungsbescheidesden zugrunde gelegten Sachverhalt und die angestellten Erwägungen darzustellen — (§ 288 BAO)
Der Beschwerdeführer betrieb ein sogenanntes „Amerikanisches Roulette“, also ein Kettenbriefspiel nach dem Schneeballsystem. In der Bilanz zum wurden Verbindlichkeiten an die Firma A.-Beteiligungen AG, Zug, Schweiz, in Höhe von insgesamt 13.164.831 S ausgewiesen. Diese Verbindlichkeit sei aus „Gebühren“ in Höhe von 30% der Umsätze aus dem „Amerikanischen Roulette“ entstanden. Eine Betriebsprüfung löste die Verbindlichkeit am Ende des Prüfungszeitraumes erfolgserhöhend auf. Im Verfahren vor dem VwGH legte die Finanzbehörde nur Bruchstücke der Verwaltungsakten ohne einsichtige Ordnung vor. Der offenbar deshalb verärgerte VwGH stellte fest:
S. R 99
„Die Begründung eines Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet ... Diesen Erfordernissen entspricht...