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Unversteuerte Rücklagen bei Personenunternehmungen
Unversteuerte Rücklagen bei
Personenunternehmungen
Wo hat der Ausweis zu erfolgen?
Von Dr. Walter Wundsam
§ 224 Abs. 3 HGB i. V. m. § 205 HGB sieht zwingend den gesonderten Ausweis unversteuerter Rücklagen nach dem Eigenkapital vor. Sie gehören nicht zum Eigenkapital, weil ihnen eine Steuerpendenz anhaftet. Bei Personenunternehmungen des HGB (protokollierte Einzelkaufleute, OHG, KG) bestand bisher diese Steuerpendenz in der GewSt-Schuld, deren Entstehung durch Bildung der betreffenden Rücklage zumindest vorläufig aufgeschoben wurde. Daher enthalten die Jahresabschlüsse von Vollkaufleuten i. d. R. auch entsprechende Positionen. Handelte es sich beispielsweise um nach § 10 EStG gebildete Rücklagen für den Investitionsfreibetrag, so konnten diese Rücklagen nach Ablauf der Behaltefrist gewinnerhöhend aufgelöst bzw. auf die Position „freie“ Rücklagen übertragen werden.
Mit ist nun die GewSt weggefallen. Damit entfällt für in früheren Jahren gebildete Rücklagen aber auch die „Steuerpendenz“. Soweit in Zukunft noch derartige Rücklagen mit steuerlicher Wirkung gebildet werden können, wirkt sich dies nur mehr auf die ESt-(KSt-)Pflicht der Gesellschafter aus. ESt-Schulden des Eigentümers (Mitunternehmers) finden...