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Urheberrechte: Begünstigung
• Der begünstigte Einkommensteuersatz fürUrheberrechtekonnte für ein Gutachten nur soweit beansprucht werden, als ein zusätzliches Entgelt für die Einräumung von Verwertungsrechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes bezahlt wurde — (§ 38 Abs. 4 EStG 1972), (Abweisung)
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