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SWK 19, 1. Juli 1994, Seite R 94
Börsenumsatzsteuer: Bemessung
• Bemessungsgrundlage für dieBörsenumsatzsteuersind neben dem vereinbarten Kaufpreis auch vereinbarte ziffernmäßig bestimmte Leistungen des Käufers — (§ 21 KVG), (Abweisung)
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