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Verfahren: Beweismittel
•Die Abgabenbehörde kann nicht aufgrund von
Vermutungenohne Sachverhaltsfeststellungen entscheiden — (§ 166 BAO)
Die Beschwerdeführerin erwarb für betriebliche Zwecke eine Eigentumswohnung und am selben Tag auch die Einrichtungsgegenstände dieser Wohnung. Die Finanzbehörde nahm an, es handle sich um einen einheitlichen Kaufvorgang; lediglich aus Steuerersparnisgründen sei eine Aufsplittung des Vorganges erfolgt.
»... Die Auffassung der belangten Behörde, die vorgenommene Aufteilung sei lediglich aus Steuerersparnisgründen erfolgt, erweist sich damit aber als eine bloße Vermutung, der keine Sachverhaltsfeststellungen über das Zustandekommen, die Ausfertigung und die Abwicklung (Erfüllung) der beiden Kaufverträge zugrunde liegen.« (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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