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Postensuche bei befristetem Arbeitsverhältnis
Das Gesetz setzt für den Anspruch auf Postensuchfreizeit lediglich eine Kündigung voraus; daher ist es gleichgültig, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt. Geht man von diesem durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckten und von der Lehre einhellig vertretenen Verständnis des § 22 AngG aus, dann ist § 22 AngG auch auf befristete Dienstverhältnisse — ausgenommen solche von besonders kurzer Dauer (bis zu drei Monaten) — analog anzuwenden. (Zu § 22 AngG; 9 Ob A 604/92)