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SWK 1, 1. Jänner 1994, Seite B 6

So haben die Arbeitsgerichte entschieden

Aus den sozialpolitischen Informationen der Wiener Handelskammer

•Entlassung — Treuepflichtverletzung, Verschwiegenheitspflichtverletzung

Eine Entlassung wegen Verletzung der dienstlichen Treuepflicht kann immer nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten — gemessen an der Bedeutung der bekanntgegebenen Tatsache — erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers verstoßen hat und dadurch die Interessen und Belange des Arbeitgebers gefährdet. (Zu § 27 Z 1 AngG; 9 Ob A 5/93)

•Entlassung — Verfristung

Wartet ein Arbeitgeber auf den Observierungsbericht des den Arbeitnehmer überwachenden Detektivs, um auf diesen gestützt die Entlassung auszusprechen, obwohl ein Zögern infolge der ohnehin vom Arbeitgeber provozierten und schon erwarteten Sachlage nicht begründet gewesen ist, ist die Entlassung wegen Unterlassung von Beobachtungen der Werbegestaltung in Konkurrenzunternehmungen verfristet. (Zu § 27 AngG; 9 Ob A 233/92)

•Postensuche bei befristetem Arbeitsverhältnis

Das Gesetz setzt für den Anspruch auf Postensuchfreizeit lediglich eine Kündigung voraus; daher ist es gleichgültig, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt. Geht man von diesem durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckte...

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