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SWK 1, 1. Jänner 1994, Seite B 6

Entlassung - Treuepflichtverletzung, Verschwiegenheitspflichtverletzung

Eine Entlassung wegen Verletzung der dienstlichen Treuepflicht kann immer nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten — gemessen an der Bedeutung der bekanntgegebenen Tatsache — erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers verstoßen hat und dadurch die Interessen und Belange des Arbeitgebers gefährdet. (Zu § 27 Z 1 AngG; 9 Ob A 5/93)

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