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Säumnisfolgen vor Erlassung landesgesetzlicher Verfahrensbestimmungen
Säumnisfolgen vor Erlassung landesgesetzlicher Verfahrensbestimmungen
Die Nichtentrichtung der Kommunalsteuer ist eine Verwaltungsübertretung
VON PROF. JOHANN HOLLIK
Die Nichtentrichtung oder die nicht vollständige Entrichtung der Kommunalsteuer ist eine Verwaltungsübertretung. Ein Teilbereich der Folgen einer solchen Verwaltungsübertretung ist im Kommunalsteuergesetz selbst (BGBl. 819/1993) geregelt. Ohne landesrechtliche Verfahrensregelungen sind Schutzmaßnahmen für beide Teile noch nicht wirksam, weder für die Pflichtigen noch für die Abgabenbehörde: Stundungsansuchen sind noch unwirksam, auch Vollstreckungsmaßnahmen können noch nicht gesetzt werden — Burgenland ausgenommen.
Säumniszuschlag — Vorschreibung
Der Fälligkeitstag der Kommunalsteuer ist bundesgesetzlich einheitlich geregelt.1) Wird die Kommunalsteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein (so z. B. § 164 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung). Ein Säumniszuschlag kann jedoch erst vorgeschrieben werden, nachdem für das betreffende Bundesland eine Landesabgabenordnung, deren Anwendungsbereich sich auch auf die Kommunalsteuer erstreckt, kundgemacht sein wird. Die Höhe des Säumniszu...