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Erbe: Entnahmegewinn
•Wenn der Erbe eines forstwirtschaftlichen Betriebes dem Pflichtteilsberechtigten zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruches ein Grundstück aus dem ererbten Betriebsvermögen überträgt, so hat der Erbe die aufgedeckten stillen Reserven als
Entnahmegewinnzu versteuern — (§ 6 Z 4 EStG 1972)
Der Beschwerdeführer ist Universalerbe nach seinem verstorbenen Vater. Er schloß mit seiner Schwester ein Übereinkommen zur Abgeltung ihres Pflichtteilsanspruches ab, aufgrund dessen er ihr u. a. eine Forstfläche aus dem vererbten Betriebsvermögen übereignete. Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als Entnahme und schätzte den »Entnahmegewinn« des Grundstückes. Um diesen Betrag wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Beschwerdeführers erhöht.
»Im vorliegenden Fall bewirkte die Übergabe der Liegenschaft an die pflichtteilsberechtigte Schwester des Beschwerdeführers die Realisierung der stillen Reserven des im Betriebsvermögen des Beschwerdeführers befindlichen Grundstückes. Für die Bewertung maßgeblich ist der Teilwert im Entnahmezeitpunkt, also bei Übergabe des Grundstückes und nicht — wie der Beschwerdeführer meint — im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ... Im gegenständlichen Fall sind die stillen R...