Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Probezeit beim Lehrverhältnis: 2 Monate
Probezeit beim Lehrverhältnis: 2 Monate
Versuche zur Verlängerung der Probezeit sind nichtig
VON DR. MANFRED PICHELMAYER
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) ausgesprochen, daß die Bestimmung über die Probezeit beim Lehrverhältnis für beide Vertragsparteien unabdingbares Recht darstellt.1)
Regelung im BAG
Aufgrund der Regelung im Berufsausbildungsgesetz (BAG) kann während der ersten zwei Monate sowohl der Lehrberechtigte (Dienstgeber) als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen.2) Nach Ablauf der Probezeit ist eine Auflösung des Lehrverhältnisses nur mehr aufgrund der im Berufsausbildungsgesetz (BAG) taxativ angeführten Gründe möglich.3)
Schriftform
Eine Auflösung des Lehrverhältnisses innerhalb der Probezeit ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Die schriftliche Auflösungserklärung ist an den Vertragspartner des Lehrvertrages zu richten.4)
Beginn der Probezeit
Die Probezeit beginnt mit dem Beginn des Lehrverhältnisses, also mit dem Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung. Die Zeitspanne zwischen dem Abschluß des Lehrvertrages und dem Beginn des Lehrverhältnisses zählt noch nicht zur Probezeit.5)
Anlaßfall Im hier besprochenen Fall hat ein Lehrberechtigter das ...