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Praxisbericht zur Zusammenarbeit mit der Steuerfahndung
Im Märzheft der ZWF berichtete die Autorin über die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft in der Praxis. Im vorliegenden Beitrag gewährt sie einen Einblick in die Arbeitsabläufe der beiden Organisationseinheiten Finanzstrafbehörde (Wien) und Steuerfahndung.
1. Allgemeines
Die Zusammenarbeit zwischen den Finanzämtern und der Steuerfahndung bei der Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von bedeutsamen Betrugshandlungen im Steuerbereich ist im , BMF-280000/0084-IV/2/2012, geregelt.
Die Steuerfahndung tritt dabei im Umfang der Leistungsvereinbarung im Auftrag der zuständigen Finanzstrafbehörde I. Instanz nach außen auf.
2. Kontaktaufnahme, Koordinierungstermin, Fallbearbeitungsvereinbarung
Hier kommen in aller Regel zwei Möglichkeiten in Betracht:
In den meisten Fällen tritt die Finanzstrafbehörde an die Steuerfahndung heran und beauftragt sie mit der Durchführung von Zwangsmaßnahmen.
Die Steuerfahndung selbst erlangt Kenntnis von einem finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalt und nimmt Kontakt mit der Finanzstrafbehörde auf.
Wenn die Finanzstrafbehörde die Dienstleistung der Steuerfahndung in Anspruch nimmt, erfolgt dies durch ein Ersuchen des (Team-)Leiters Finanzstrafbehörde an den E-Mail-Postkorb der Geschäftsleitung der Steuerfahndung. Das Ersuchen enthält neben allgemeinen Angaben wie Steuernummer, Name, Sachverhalt, den Ansprechpartner im Finanzamt sowie – wenn dies zu diesem Zeitpunkt bereits möglich ist – die erwünschten Dienstleistungen und einen Vermerk über die Dringlichkeit bzw den Terminwunsch. Die Steuerfahndung antwortet innerhalb von fünf Arbeitstagen an den Postkorb Strafsachen des Finanzamts und gibt das zuständige Team und einen Ansprechpartner bekannt. Der bereits benannte Ansprechpartner im Finanzamt vereinbart einen zeitnahen Koordinierungstermin (wenn möglich innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage). Die Koordinierung kann zudem per Telefon oder E-Mail erfolgen. Auch im umgekehrten Fall wird ein zeitnaher Koordinierungstermin durch den (Team-)Leiter Strafsachen (wenn möglich innerhalb der nächsten zehn Arbeitstage) mit dem genannten Ansprechpartner vereinbart.
Bei Fällen besonderer Dringlichkeit und/oder besonderer medialer Aufmerksamkeit werden die oben genannten Verfahren auf ein zeitliches Minimum reduziert.
In weiterer Folge wird gemeinsam eine Fallbearbeitungsvereinbarung/ein Maßnahmenplan festgelegt; diese(r) enthält die von der Steuerfahndung zu erbringenden Leistungen/Maßnahmen. S. 132 Diese Leistungsvereinbarung kann in weiterer Folge auch einvernehmlich verändert/ergänzt werden. Sollte beim Koordinierungstermin keine Einigung über die Leistungen der Steuerfahndung erzielt werden, ist eine solche zwischen dem Vorstand des Finanzamts und dem Vorstand der Steuerfahndung herbeizuführen.
3. Notwendigkeit der Zusammenarbeit
In welchen Fällen ist eine Zusammenarbeit nun überhaupt notwendig und sinnvoll?
Die Finanzstrafbehörde hat die Steuerfahndung bei schwierigen und komplexen Straffällen, insb bei besonderen strafprozessualen Maßnahmen, für die nach Art der durchzuführenden Maßnahmen speziell geschulte Organe erforderlich sind, zu befassen. Dazu zählen jedenfalls (demonstrativ):
Durchführung sämtlicher Vorermittlungen für die Beurteilung einer finanzstrafrechtlichen Verdachtslage und Ergebnisbericht;
Erstellung eines Anfalls-/Anlassberichts bzw einer Sachverhaltsdarstellung über anzuregende Zwangsmaßnahmen;
Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen (inkl angeordneter Zwangsmaßnahmen) und Beweisaufnahme, insb:
a.Sicherstellung;
b.Beschlagnahme;
c.Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte;
d.Durchsuchung von Orten und Gegenständen;
e.Observation;
f.Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten;
g.forensische Datensicherung;
h.Festnahmen;
i.Zeugenvernehmung;
j.Vernehmung von Beschuldigten (Verdächtigen);
Auswertung/Analyse von Beweismitteln aller Art;
Abgabensicherungsmaßnahmen;
Prüfungsmaßnahmen nach § 99 FinStrG;
Rechtsmittelerledigung bzw Stellungnahmen zu Rechtsmitteln (Verursacherprinzip);
Vertretung vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreter;
Erledigung von Rechtshilfe- bzw Amtshilfeersuchen;
Koordinierung bei mehreren involvierten Finanzämtern oder Behörden;
Erstellung von Zwischenberichten im Rahmen der gesetzlichen Terminvorgaben;
Erstellung des Schlussberichts:
a.beschränkt auf detaillierte Darstellung der Ermittlungsergebnisse;
b.inkl finanzstrafrechtlicher Beurteilung und Darstellung des strafbestimmenden Wertbetrags;
sonstige Leistungen.
Im Rahmen der sonstigen Leistungen können bestimmte durch die Steuerfahndung zu setzende Einzelmaßnahmen in Absprache mit dem jeweiligen Fahndungsteamleiter unter Berücksichtigung der Kapazitäten vereinbart werden (zB Unterstützungsleistungen bei Prüfungen der Finanzämter, Abfragen aus der Steuerfahndung zugänglichen Datenbanken, internationale Auskünfte).
4. Personalsituation, Vernetzung
Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass die Personalsituation der Finanzstrafbehörde nicht dem gewünschten Sollzustand entspricht. Dasselbe gilt leider auch für die Steuerfahndung (Wien). Die noch hinzutretende (außergewöhnlich) hohe Fluktuation an (guten/eingeschulten) Mitarbeitern verschärft die angespannte Lage zusätzlich. Die gemeinsame Erarbeitung zufriedenstellender Lösungen steht jedoch auf beiden Seiten im Vordergrund und wird in der Regel auch erzielt.
Mindestens einmal pro Jahr findet eine Vernetzung aller Teamleiter statt. Neben dem prekären Thema Personal stehen aktuelle anhängige Fälle bzw neu eingegangene Ermittlungsaufträge, hinsichtlich derer die Unterstützung der Steuerfahndung notwendig sein wird, am Programm. Bei entsprechender Notwendigkeit finden kurzerhand spontane Treffen zwischen den Fallbearbeitern statt. Hier ist von einem überaus hohen Engagement der Kollegen zu berichten.
Sowohl die Zusammenarbeit als auch die Vernetzung zwischen der Finanzstrafbehörde und der Steuerfahndung funktionieren in der Praxis tadellos. Besonders erwähnenswert ist die sehr gute Kommunikation zwischen dem Vorstand der Steuerfahndung und dem Behördenkoordinator der Finanzstrafbehörde, was die Zusammenarbeit immens erleichtert.
Wie schon im Beitrag des Märzheftes der ZWF erwähnt, liegt der Fokus zweifelsohne in einer gut funktionierenden, gemeinschaftlichen, partnerschaftlichen und koordinierten Zusammenarbeit, auch wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen oft enden wollend sind.
