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ZWF 3, Mai 2017, Seite 113

Hausarrest; Strafzeit

ZWF 2017/31

§§ 152a, 153, 156b Abs 4 StVG

; RIS-Justiz RS0131225, RS0131226

Die Anhörung bei der Entscheidung über den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest gilt nur für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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