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Hausarrest; Strafzeit
ZWF 2017/31
§§ 152a, 153, 156b Abs 4 StVG
; RIS-Justiz RS0131225, RS0131226
Die Anhörung bei der Entscheidung über den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest gilt nur für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt.